Widerrufenes Testament? – Zerrissen aber trotzdem aufbewahrt

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.04.2025, Az. 21 W 26/25

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat per Beschluss entschieden, dass ein zerrissenes aber gleichwohl vom Erblasser aufgehobenes Testament als widerrufen gilt.

Was war geschehen? Ein kinderloser Mann verstarb. Gemäß gesetzlicher Erbfolge beantragten seine Witwe und seine Mutter einen gemeinsamen Erbschein. Ein paar Monate nach dem Tod fanden die vermeintlichen Erben in einem Bankschließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament, welches einen Dritten als Erben auswies. Allerdings war dieses Dokument mittig durchgerissen. Vor dem Nachlassgericht beantragte der in dem Testament begünstigte Dritte die Einziehung des gemäß gesetzlicher Erbfolge ausgestellten Erbscheins.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag nicht statt. Er war der Ansicht, dass in dem Zerreißen des Testaments eine eindeutige Widerrufshandlung zu sehen sei. Der Antragsteller legte gegen die Zurückweisung Beschwerde ein, daher musste das OLG entscheiden.

Die Richter am Oberlandesgericht bestätigten die Auffassung des Nachlassgerichts und wiesen die Beschwerde zurück.

Sie argumentierten, dass das Zerreißen des Testaments durch den Erblasser eine Widerrufshandlung im Sinne des § 2255 BGB sei. Es werde in einem solchen Fall vermutet, dass der Widerruf mit entsprechender Widerrufsabsicht erfolgt sei. Für die Widerlegung dieser Vermutung genüge die Aufbewahrung im Schließfach nicht.

Das Testament sei auch „nicht durch äußere Einflüsse anderweitig in zwei Teile geraten", befanden die Richter. Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht gerade getrennt worden sei und die Trennränder unregelmäßig seien. Auch ein versehentliches Zerreißen durch Dritte sei auszuschließen, da nur der Erblasser Zugang zum Schließfach gehabt habe.

Es sei zwar ungewöhnlich, ein solches zerrissenes Dokument anschließend aufzubewahren, allein dieser Umstand reiche nach Ansicht des OLG jedoch nicht aus, um die gesetzlich vermutete Widerrufsabsicht zu entkräften. Zudem habe der Erblasser das Schließfach nachweislich mehrfach genutzt. Das spreche gegen die Annahme, es sei ausschließlich zur Aufbewahrung eines gegenstandslosen Testaments bestimmt gewesen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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