Berücksichtigung von Elternzeit bei Betriebsrente

BAG, Urteil vom 06.05.2025, Az. 3 AZR 65/24

Vor dem Bundesarbeitsgericht landen immer wieder Streitigkeiten über betriebliche Reglungen zur betrieblichen Altersversorgung. In dem neuesten Fall ging es um eine Angestellte der Deutschen Post, die für die Anrechnung ihrer Eltern- und Erziehungszeit auf die Wartezeit kämpfte.

Genauer stritten die Parteien „über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente“. 

Die Klägerin war bei der Deutschen Post angestellt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 01. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte. 

Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäftigungsmonate wurde für die Zeit vor dem 01. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Deutsche Post führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Die Konsequenz war, dass der Klägerin damit die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 01. Mai 1997 nicht erfüllte, wogegen sie sich im Klagewege wandte.

Sie vertrat die Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts sei, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die beklagte Post meinte, dass die Benachteiligung zulässig sei, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten.

Die Klage ging bis zum BAG, hatte dort jedoch letztlich keinen Erfolg.

Die Bundesrichter urteilen, dass eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts jedenfalls gerechtfertigt sei. In umlagebasierten Systemen der betrieblichen Altersversorgung, die an die vergütungspflichtige Zeit anknüpfen, sei es zulässig, Monate ohne Entgelt von der Berücksichtigung auszunehmen, so das BAG. Das gelte auch für Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten. Auch bei einem Systemwechsel gelte dies, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden, was vorliegend der Fall war.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2025.

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