Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ohne Hinweis auf Bonitätsprüfung zulässig?

EuGH, Urteil vom 15.05.2025, Az. C-100/24

Der Europäische Gerichtshof hat auf eine Vorlagenfrage des BGH entschieden, dass die Werbung eines Online-Händlers mit „Kauf auf Rechnung“ ohne einen Hinweis auf eine durchzuführende Bonitätsprüfung unzulässig ist.
Ausgangspunkt war eine Klage der Verbraucherschutzzentrale Hamburg gegen den Mode-Versandhändler „Bonprix“. Das Modehaus hatte bei den Zahlungsmodalitäten damit geworben, dass ein „Bequemer Kauf auf Rechnung“ für die Kunden möglich sei. Verschwiegen wurde jedoch, dass diese Zahlungsoption unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung des Kunden stand.

Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG), wonach bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen leicht zugänglich und klar angegeben werden müssen.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht vermochten einen Verstoß nicht festzustellen. Sie waren der einhelligen Auffassung, dass die betreffende Norm nicht anwendbar sei, da der Kauf auf Rechnung dem Käufer keinen geldwerten Vorteil verschaffe. Es handele sich daher nicht um ein „Angebot“ im Sinne der betreffenden Norm.

Die Sache ging in die Revision zum BGH. Auch hier befassten sich die Richter insbesondere mit der Auslegung des Begriffs „Angebot zur Verkaufsförderung“, wie er in § 6 TMG verwendet wird. Da die Norm auf eine europäische Richtlinie zurückgeht, wandten sich die BGH-Richter an den EuGH mit der Frage: Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität ein "Angebot zur Verkaufsförderung" dar?

Ja! Entschied der EuGH, zumindest wenn diese Zahlungsmodalität dem Kunden einen objektiven Vorteil verschaffe, der sein Verhalten bei der Kaufentscheidung beeinflussen kann.

Für den konkreten Fall sah der EuGH das für gegeben an. Denn, so die Richter, dem Käufer werde ein Zahlungsaufschub und damit ein Liquiditätsvorschuss gewährt, was vorteilhaft sei. Außerdem müsse der Käufer im Fall einer Rückabwicklung keine Rückerstattung verlangen. Der Vorteil könne auch in einer reinen Bequemlichkeit bestehen, so die Richter in ihrer Entscheidung. Wichtig sei nur, dass dadurch die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusst werde, was hier der Fall sei.

Die Sache geht zur Entscheidung nun an den BGH zurück, dem der EuGH mit auf den Weg gab: „Der Adressat einer Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, muss über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme informiert werden, sobald er auf die Verkaufs-Website zugreift".

Demnach muss ein Verbraucher ohne Umwege erkennen können, dass ihm ein Vertragsabschluss bei einer negativen Bonitätsprüfung vermutlich verwehrt werden würde.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2025.

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