LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Musterurteil entschieden, dass Unternehmen nicht mehr nur mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung werben dürfen, ohne den Bestpreis der letzten 30 Tage anzugeben.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Discounter Aldi-Süd. Die Verbraucherschützer wollten eine Unterlassung des Discounters erreichen, zukünftig nicht mehr nur mit Rabattierungen aufgrund einer „durchgestrichenen“ unverbindlichen Preisempfehlung zu werben. Aldi hingegen vertrat die Ansicht, eine bloße Gegenüberstellung des aktuellen Preises mit der UVP sei ohne Angabe des 30-Tage-Bestpreises weiterhin zulässig.
Nein! Entschied das Landgericht Düsseldorf. Wenn mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) und einer prozentualen Preissenkung geworben werde, müsse zusätzlich auch der sogenannte „30-Tage-Bestpreis“ angeben werden, also der niedrigste Preis, den das beworbene Produkt in den vergangenen 30 Tagen hatte.
Dies ergebe sich bereits aus der Preisangabenverordnung, die seit 2022 vorsehe, dass in Fällen derartiger Rabattwerbung der günstigste Preis der letzten 30 Tage ebenfalls genannt werden müsse.
Hintergrund der Vorschrift ist, dass sog. „Mondpreisen“, also überhöhten UVP-Preisangaben oder Preiserhöhungen kurz vor einer Preissenkung, um dann einen hochprozentigen Rabatt bewerben zu können, ein Riegel vorgeschoben werden soll.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es könnte seinen Weg noch zum BGH finden.
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