LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2025, Az. 5 SLa 251/25
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass derjenige, der als persönlicher Fahrer eines Landesministers arbeitet, keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Dienstreisen hat.
Der Kläger ist der persönliche Fahrer eines Ministers und war der Ansicht, dass ihm ein Anspruch aus den „Regelungen aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder“ auf Aufwendungsersatz zustehen würde. Schließlich reise er nach seiner Vorstellung dienstlich durch die Lande.
Bereits vor dem Arbeitsgericht scheiterte die Klage auf Tagegeld. Die Abweisung wurde in der nächsten Instanz bestätigt. Die Richter urteilten, dass der Kläger keinen Anspruch aus den tarifvertraglichen Regelungen habe. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer ein Dienstgeschäft darstelle. Wenn das Fahren die Haupttätigkeit darstelle, liege keine Dienstreise vor.
Auch die Tatsache, dass ggf. andere Fahrer Tagegeld erhalten würden, begründen keinen Anspruch, denn aus einer unrichtigen Anwendung der tariflichen Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne kein Anspruch abgeleitet werden, so das LAG.
Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.
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