Bestpreis in Fußnote genügt nicht – Preiswerbung muss klar den niedrigsten 30-Tage Preis darstellen

BGH, Urteil vom 09.10.2025, Az. I ZR 183/24

Der BGH hat den Discounter „Netto Marken-Discount“ untersagt, mit Preisermäßigungen zu werben, die nicht in korrekter Weise den Referenzpreis der letzten 30 Tage ausweisen.

Mit satten 36 % Preisnachlass bewarb der Discounter ein Angebot für Kaffee in einem Werbeprospekt. Statt für € 6,99 „in der Vorwoche“ sollte das Pfund Kaffee nun für € 4,44 zu erwerben sein. Das war aber nur die halbe Wahrheit. In einer Fußnote zum Angebot wies der Discounter den Verbraucher darauf hin, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal € 4,44 gekostet hatte.

Nach der Preisangabenverordnung sind Händler, die mit Preisrabatten werben wollen, verpflichtet, dabei immer auch den niedrigsten Preis zu nennen, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt wurde. Juristisch umstritten war lange, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss, ob es ausreiche, diese Information beispielsweise in einer Fußnote zu nennen.

Bereits 2024 hatte der EuGH entschieden, dass sich Werbeaussagen wie ein „Preis-Highlight" auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozente auch auf dieser Basis berechnet werden müssen. Auch der BGH betonte nun, es reiche nicht, den Referenzpreis in beliebiger Weise anzugeben. Er müsse für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.

Diese Klarheit vermissten die Richter des BGH in der beanstandeten Anzeige und sahen darin einen Wettbewerbsverstoß wegen des Vorenthaltens wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG. Der BGH wies damit die Berufung des Discounters gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.

Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2025.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1