Bei Streikteilnahme – Weniger Weihnachtsgeld zulässig?

ArbG Offenbach am Main, Urteil vom 28.08.2025 Az. 10 Ca 57/25

Das Arbeitsgericht Offenbach hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die wegen der Teilnahme an einem Streik bei der Arbeit fehlen damit rechnen müssen, dass ihnen übertarifliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld gekürzt werden.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik während der Arbeitszeit einen Teil des Weihnachtsgeldes – um 1/60 pro Streiktag – gestrichen hatte. Es existierte mit dem Betriebsrat jedoch eine Betriebsvereinbarung, in der eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung festgelegt worden war.

Der Arbeitnehmer ging gegen die Streichung vor Gericht und unterlag. Das Arbeitsgericht Offenbach wies die Klage ab.

Die Streichung sei rechtmäßig erfolgt, so das Gericht. Durch die neutral für Fehlzeiten im Rahmen der Betriebsvereinbarung geregelte Streichung von übertariflichen Sonderzahlungen – wie dem Weihnachtsgeld – konnte der Arbeitgeber die Kürzung vornehmen. 

Auch gegen die Höhe der Streichung von 1/60 pro Streiktag hatte das Gericht keine Bedenken und erkannte keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelverbot.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits jedoch nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2025.

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