BGH, Urteil vom 04.06.2024, Az. X ZR 81/23
Der BGH hat entschieden, dass sich für Bestellungen von Verbrauchern im Internet aus der Bildschrimmaske selbst ergeben muss, wofür alles gezahlt werden muss.
Die Klägerin, eine Verbraucherin, wollte über das Reisebuchungsportal „Opodo“ eine Reise buchen.
Auf der Website wurde der Kundin ein Probeabonnement für eine „Prime-Mitgliedschaft" angeboten, für die es Rabatte bei Buchungen gab. Der Haken daran war, dass nur bei vorherigen Klicks klargestellt wurde, dass das Probeabonnement bei nicht rechtzeitiger Kündigung Geld kostete. Wurde dieses nicht innerhalb von 30 Tagen beendet, wurden € 74,99 jährlich fällig.
Bei ihrer Buchung an Heiligabend 2021 wählte sie den ermäßigten Flugpreis aus, den es für „Prime-Mitglieder" gegen Abschluss eines zunächst kostenlosen Probeabonnements gab. Zusätzlich zu dem Flugpreis buchte „Opodo“ die Jahresgebühr für die „Prime-Mitgliedschaft“ von dem Bankkonto der Kundin ab. Das wollte sie nicht anerkennen, aber „Opodo“ das Geld nicht zurückerstatten. So zog sich die Sache durch die Instanzen, bis zum BGH.
Vor dem AG Düsseldorf verlor sie ihre Klage auf Rückzahlung der Abo-Gebühr noch. Das Landgericht gab der Klägerin in der Berufung zwar im Prinzip recht, wollte aber den Rabatt auf den Reisepreis gegenrechnen. Dieser Abzug wurde jedoch vom BGH verworfen und „Opodo“ zur endgültigen und vollständigen Erstattung verurteilt.
Darüber, dass der über das Internet gebuchte Vertrag unwirksam sei, waren sich das LG und der BGH noch einig. Dabei beriefen sie sich auf § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Danach muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Konsument in diesem Moment ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. „Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers (...) nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ,zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist", heißt es weiter in der Vorschrift.
Daraus folgerte der BGH, dass wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbringen sind, müsse die Maske, in der die Bestell-Schaltfläche enthalten ist, einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgebe. Die Hinweise auf die prinzipielle Kostenpflichtigkeit der Prime-Mitgliedschaft waren aber nur bei mehreren vorgeschalteten Mausklicks (mehr oder weniger deutlich) zu lesen.
Übereinstimmung zwischen zweiter und letzter Instanz herrschte auch insoweit, als beide die Gesamtbuchung deshalb nach § 312j Abs. 4 BGB als unwirksam beurteilten. Doch dem beabsichtigten Abzug der Abo-Gebühren, die das LG vornehmen wollte, erteilt der BGH eine Abfuhr. Dem stehe nach Ansicht der Bundesrichter das Ziel der Vorschriften über Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr entgegen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass § 312j Abs. 3 BGB dem Zweck diene, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen zu schützen. Die in § 312j Abs. 4 BGB vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit beruhe auf der Erwägung, dass die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift habe. Dieser Schutzzweck würde nach Auffassung des BGH unterlaufen, wenn ein Unternehmer, der vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise klargestellt habe, dass eine Leistung entgeltpflichtig sei, vom Verbraucher Wertersatz verlangen könnte, nachdem er die Leistung trotz nicht wirksamen Vertragsschlusses erbracht habe und der Verbraucher diese nicht herausgeben könne.
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