OLG Köln, Urteil vom 24.05.2024, Az. 6 U 150/23
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Ausstellungsgeräte in einem Küchenstudio auch über ein sog. Energielabel verfügen müssen wenn sie bloß als Platzhalter fungieren und gar nicht verkauft werden.
Die Beklagte betreibt ein Küchenstudio. Hier präsentiert sie Einbau- bzw. Musterküchen und bietet ihren Kunden auch Haushaltselektrogeräte zum Kauf an. Bei einem Testkauf durch ein Mitglied eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes stellte sich heraus, dass bei mehreren Geschirrspülmaschinen und Kühlschränken, die in den Verkaufsräumen in den Musterküchen montiert waren, die Energie-label fehlten oder veraltet waren.
Der Verband mahnte die Betreiberin des Küchenstudios daraufhin ab. Da diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, kam es zur Klage.
Der klagende Verband machte Verstöße gegen die damals geltenden Kennzeichnungspflichten (Energieverbrauchskennzeichnungs-VO – EnVKVO) und damit einen Wettbewerbsverstoß geltend. Das Landgericht kam in der ersten Instanz zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gegen die Pflicht zur Anbringung von Energielabels an Haushaltsgeschirrspülern und -kühlgeräten verstoßen habe. Dagegen legte die Firma Berufung ein.
Auch das OLG verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter befanden, dass die Pflicht zur Kennzeichnung mit Energielabeln auch dann bestehe, wenn ein Gerät nur dazu diene, „unschöne Lücken in der Ausstellung" zu schließen und unstreitig nicht verkauft werden solle. Das hatte die Betreiberin des Küchenstudios vorgebracht.
Unabhängig davon, ob das Gerät zum Verkauf angeboten wurde oder nicht, müsse die Händlerin aktuelle Energielabel verwenden. Die Präsentation in den Verkaufsräumen sei als „Ausstellen" im Sinne der Kennzeichnungsvorschriften zu werten, da sie der Werbung diene.
Die Küchenstudio-Betreiberin hat durch das Unterlassen der Kennzeichnung nach dem Urteil des OLG unlauter gehandelt, allerdings nicht – wie vom LG angenommen – gemäß § 3a UWG (Rechtsbruch), sondern gemäß § 5a Abs. 1 UWG (Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen).
Denn, so die Richter, Händler müssten mindestens zwei Mal pro Tag kontrollieren, dass das Label angebracht sei und nicht etwa von Dritten entfernt wurde. Den Richtern reichte die einmalige morgendliche Kontrolle vor Ladenöffnung somit nicht aus, um die Pflicht zur Sicherstellung der Kennzeichnung zu erfüllen. Vielmehr müsse die Händlerin – im Sinne einer etablierten Kontrollroutine – mindestens ein weiteres Mal im Laufe des Tages kontrollieren oder durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass die Labels nach wie vor vorhanden seien.
Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.
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