VG Sigmaringen, Urteil vom 23.01.2025, Az.14 K 2764/23
Gerichte haben sich zuweilen mit kurios anmutenden Streitigkeiten zu befassen, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zeigt.
In der Entscheidung ging es um eine 13-minütige private Arbeitszeitunterbrechung eines Beamten. Der Beamte wollte eine entsprechende Anrechnung der „Nacharbeit“ als Arbeitszeit, der Dienstherr als Pause anerkannt wissen.
Der Kläger, ein Zollbeamter, hatte an einem Tag von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr und nach einer privaten Unterbrechung von 07:23 Uhr bis 12:20 Uhr gearbeitet. Seine Dienststelle hatte um 12:00 Uhr die zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von sechs Stunden erreicht gesehen und zog dem Beamten die Zeit bis 12:20 Uhr als Ruhepause ab, statt sie als Arbeitszeit zu werten.
Die Dienststelle stützte sich dabei sowohl auf § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung als auch auf § 7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung. Diese sähen aus Gründen des Arbeitsschutzes vor, dass die Arbeit nach spätestens 6 Stunden zu unterbrechen sei und dass Ruhepausen unter 15 Minuten nicht als solche zu berücksichtigen seien, da in dieser Zeit die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet werden könne.
Der Beamte hingegen argumentierte, dass er wegen der privaten Unterbrechung bis 12:00 Uhr erst 5 Stunden und 47 Minuten gearbeitet habe und die ihm abgezogene Pause nicht gerechtfertigt sei.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass Ruhepausen, die aus privaten Gründen selbstbestimmt genommen werden, nicht als Arbeitszeit gelten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach eine kürzere Pause als 15 Minuten keine „Ruhepause“ und daher „Arbeitszeit“ sei, handle es sich nur dann um Arbeit, wenn der Beamte seiner Dienstleistungspflicht nachkomme. Dies sei bei privat veranlassten, selbstbestimmten Arbeitsunterbrechungen indes nicht der Fall.
Die Richter gaben dem Antrag des Beamten statt, seine Arbeitszeit um 13 Minuten zu korrigieren. Das Gericht betonte, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift begründen.
Die Entscheidung ist nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig.
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