Vorherige Abmahnung erforderlich – Terror-Verherrlichung auf Facebook durch Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2024, Az. 3 SLa 313/24

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Judenhetze und Verherrlichung von Terror in sozialen Medien nur dann zu einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses berechtige, wenn die Äußerung auf den Arbeitgeber zurückfalle. 

Kurz nach dem Überfall der Hamas auf Israel im Oktober 2023 fragte ein angestellter Schlosser auf seinem privaten Facebook-Account, wann die nächste Demo „gegen Juden“ in NRW stattfinde. Darüber hinaus leitete er ein Video weiter, das zeigte, wie ein Flugzeug aus Israel in der russischen Republik Dagestan landete, von einem Mob in Empfang genommen wurde, der gezielt Israelis aus dem Flieger zerrte und zum Teil schwer verletzte. Er bezeichnete diesen Mob als „Ehrenmänner".

Das Facebook-Profil des Schlossers war öffentlich zugänglich, den persönlichen Angaben des Accounts ließ sich zudem entnehmen, bei welchem Unternehmen er seit 2017 beschäftigt war.

Der Arbeitgeber erfuhr über Umwege – eine Boulevard-Zeitung hatte bereits wegen des Posts angefragt – von den gemachten Äußerungen seines Angestellten und kündigte ihm deswegen fristlos das Arbeitsverhältnis.

Der Angestellte erhob Kündigungsschutzklage und war damit sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Beide Gerichte entschieden, dass die Kündigung unrechtmäßig sei und der Kläger zuvor hätte abgemahnt werden müssen.

Die Richter des LAG bejahten zwar an sich eine schwere Pflichtverletzung nach § 626 Abs. 1 BGB aus dem Arbeitsvertrag, weil die Äußerungen auf Facebook geeignet waren, das Ansehen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Grundsätzlich könne sich der Arbeitnehmer jedoch privat äußern, wie er wolle, so die Richter. Dabei spiele es noch nicht einmal eine Rolle, ob der Angestellte einen Straftatbestand, etwa den der Volksverhetzung nach § 130 StGB, erfüllt habe.

Da jedoch auf dem Facebook-Account öffentlich erkennbar gewesen sei, bei welcher Firma der Kläger angestellt war, falle die Billigung von Gewalt und die antisemitischen Äußerungen des Angestellten auch auf den Arbeitgeber zurück. Dieser Umstand begründe einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des Klägers, weil er das Unternehmen der Gefahr einer erheblichen Rufschädigung aussetze. In der Anfrage der Presse habe sich die Gefahr auch bereits realisiert.

Im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigten die Richter zu Gunsten des Klägers, dass er den Bezug zu seinem Arbeitgeber eher fahrlässig hergestellt habe. Denn die Angabe des Arbeitsplatzes auf seinem Facebook-Profil sei bereits sechs Jahre alt gewesen und benannte auch noch die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Darüber hinaus habe der Kläger sofort die Angaben zum Arbeitgeber gelöscht, nachdem er darauf hingewiesen worden war. Damit sei erkennbar, dass eine Abmahnung ersichtlich erfolgreich gewesen wäre, so die Richter.

Für die Empörung des Arbeitgebers über die Posts sah das Gericht keinerlei Anlass, denn arbeitsrechtlich liege der Schwerpunkt eben nur auf der versehentlichen Kenntlichmachung des Arbeitsplatzes. 

Für private Äußerungen sehe das Arbeitsrecht keinerlei Sanktionen vor. Auch wenn die Äußerungen ein „äußerst grenzwertiges Verhältnis zu menschlichem Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gewalt im Allgemeinen und zu jüdischen und / oder israelischen Menschen im Besonderen" widerspiegelten, könne kein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die hier relevante arbeitsvertragliche Pflichtverletzung festgestellt werden.

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2025.

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