Zu pauschal – Werbung von Adidas mit Slogan „Klimaneutral bis 2050“ irreführend

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2025, Az. 3 HK O 6524/24

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Sportartikelhersteller Adidas verurteilt, es zu unterlassen, pauschal mit dem Slogan „Klimaneutral bis 2050“ zu werben, ohne ausreichende Kenntlichmachung, wie dieses Ziel erreicht werden solle.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen das Unternehmen Adidas. Auf der Unternehmenswebsite hatte Adidas unter einem Reiter „Nachhaltigkeit“ verschiedene Klimaschutzziele aufgeführt, u. a., dass man „bis zum Jahre 2050 klimaneutral sein“ wolle.

Der Deutschen Umwelthilfe war das ein Dorn im Auge, da der Sportartikelhersteller nach Ansicht der DUH nicht genauer darlegte, wie die Klimaneutralität erreicht werden sollte. Einzig ein Link auf den Geschäftsbericht ließ erkennen, dass Adidas neben der Reduktion von Emissionen auch mit CO2-Kompensation arbeite. 

Die DUH mahnte Adidas zunächst ab und verlangte Unterlassung. Daraufhin änderte Adidas zwar die Passage, trotzdem reichte der Verband für die Zukunft Unterlassungsklage ein. Die Aussage des Sportausstatters sei seiner Ansicht nach wettbewerbswidrig.

Das fanden auch die Richter des Landgerichts und urteilten, dass die angegriffene Werbeaussage unlauter sei. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass der Sportartikelhersteller allein durch Emissionseinsparungen klimaneutral sein werde. Dieser Eindruck entspreche aber nicht der Wirklichkeit, denn das Ziel der Klimaneutralität werde nur durch Kompensationsmaßnahmen, wie den Erwerb von Grünstromzertifikaten, erreicht, so die Richter.

Weil der Begriff „klimaneutral" mehrdeutig sei, müsse Adidas in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutern, was unter dem Begriff zu verstehen sei. Andernfalls würden Kunden, für die Umweltfreundlichkeit ein wichtiges Kaufkriterium sei, in die Irre geleitet. Der Link auf den Geschäftsbericht erfülle die strengen Anforderungen an die Aufklärungspflicht jedenfalls nicht.

Das Landgericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Juni 2024. Der BGH hatte klargestellt, dass Verbraucher den Begriff „klimaneutral" zwar sowohl als CO2-Reduktion im Produktionsprozess als auch als bloße CO2-Kompensation verstehen könnten. Im Bereich der umweltbezogenen Aussagen sei eine Irreführungsgefahr aber besonders groß, weshalb ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis bestehe.

Werde ein solch mehrdeutiger umweltbezogener Begriff verwendet, müsse seine Bedeutung daher regelmäßig schon in der Werbung selbst erläutert werden, argumentierte damals der BGH.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2025.

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