BGH, Urteil vom 23.10.2024, Az. I ZR 67/23
Der BGH hat entschieden, dass Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Objekten, die mithilfe von Drohnen erstellt werden, urheberrechtlich unzulässig, insbesondere nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.
Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft. Diese vertritt Rechte von Urhebern im „visuellen Bereich“. Beklagter war ein Buchverlag. Der Verlag veröffentlichte einen Reiseführer über Halden im Ruhrgebiet, welche verschiedene Kunstinstallationen zeigen, die unter Zuhilfenahme von Drohnen aufgenommen wurden. Die Schöpfer der Kunstwerke willigten nicht in die Aufnahmen ein, sie haben Verträge mit der klagenden Verwertungsgesellschaft abgeschlossen, damit diese ihre Urheberrechte schützt.
Die Verwertungsgesellschaft geht von einer Verletzung der Urheberrechte durch die Veröffentlichungen des Verlages aus, insbesondere dass diese Aufnahmen nicht von der sog. Panoramafreiheit gedeckt sind. Der Verlag wurde daher zur Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten aufgefordert. Ohne Erfolg.
Insoweit ging die Angelegenheit vor Gericht. Vor dem Landgericht bekam die Klägerin Recht. Auf die hiergegen eingelegte Berufung reduzierte das OLG zwar den zu zahlenden Schadenersatz, wies jedoch andere Punkte zurück.
Die vom Verlag eingelegte Revision mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung scheiterte vor dem BGH.
Nach Ansicht der Bundesrichter verletze die Verwendung der Drohnenbilder, die urheberrechtlich geschützte Werke zeigen, die Rechte der Urheber an Vervielfältigung und Bearbeitung der Werke. Die Nutzung von Luftaufnahmen, die mit Drohnen erstellt wurden, sei keine zulässige Nutzung gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG. Die darin geregelte Panoramafreiheit bezwecke die Freistellung der Nutzung von Werken nur, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind, so der Senat.
Bei der Auslegung der Panoramafreiheit im Sinne der Norm müsse vor dem unionsrechtlichen Hintergrund zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer und dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden, abgewogen werden.
Bei der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen falle diese Abwägung jedoch zu Gunsten der Künstler aus, so der BGH.
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