Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sogenannter „Heimfall“) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werden und damit Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellen. Das Finanzgericht Hessen bestätigte damit am 22. Februar 2024 die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind.
Die Klägerseite hatte den Vorgang demgegenüber als Rückkauf des Erbbaurechts und die „Entschädigung“ als Entgelt für die Substanzübertragung eingestuft. Wegen des Ablaufs der 10-Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) komme eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nicht mehr in Betracht.
Das Finanzgericht sah das anders. Dass eine Drucksituation des Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss nicht erkennbar war, änderte daran nichts. Da die Revision anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.
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