BAG, Urteil vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Duschen oder Waschen bezahlte Arbeitszeit sein kann – zumindest bei sehr schmutziger Arbeit.
Der Kläger ist Containermechaniker. Er geriet mit seiner Arbeitgeberin in Streit über die Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte schleift der Kläger rostige und schadhafte Stellen an Containern ab und lackiert diese neu. Obwohl er bei seiner Tätigkeit entsprechende Schutzkleidung trägt, lässt es sich nicht vermeiden, dass er bei seiner Arbeit schmutzig, oft sogar sehr schmutzig wird. Deshalb wusch oder duschte der Kläger oftmals in der Umkleide der Arbeitgeberin. Für den hierbei angefallenen und anfallenden Wege-, Umkleide- und Körperreinigungsaufwand verlangte er eine zusätzliche tägliche Vergütung für 55 Minuten. Von Januar 2017 bis April 2022 verlangte er insgesamt einen Betrag in Höhe von rund € 26.000,00 brutto.
Vor dem Landesarbeitsgericht bekam er nur teilweise Recht. Ihm wurden € 2.387,00 zugesprochen, da das Gericht für die zuletzt noch streitige Zeit von lediglich geschätzten 21 Minuten an zeitlichem Aufwand ausging, die der Kläger für Umkleiden, Körperreinigung und 40 Meter Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstätte benötige. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein.
Das BAG verwies die Klage auf Vergütung von Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten für den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 an die Vorinstanz zurück. Zwar könnten unter bestimmten Voraussetzungen auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten sein, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung „unmittelbar" zusammenhingen und etwa aus hygienischen Gründen vorgeschrieben seien, so die Bundesrichter.
Aber, so das Gericht weiter, Körperreinigungszeiten gehören auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutze, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden könne. Nicht ausreichend sei hier jedoch eine „übliche Verunreinigung“ oder die Entfernung von Schweiß und Körpergerüchen.
Da die Vorinstanz weder den Grad der Verschmutzung noch den genauen Umfang der Umkleide- und Reinigungszeiten geprüft habe, war die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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