BSG, Urteil vom 26.09.2024, Az. B 2 U 15/22 R
Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn ein Beschäftigter nach einem privaten Wochenendtrip auf dem Weg zu seiner Wohnung verunglückt und der Zweck des Weges darin bestand, notwendiges Arbeitsgerät zu holen.
Eine Arbeitnehmerin hatte sich eine kleine Auszeit über das Wochenende gegönnt und fuhr früh morgens von dem Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung. Dort wollte sie Schlüssel und Unterlagen abholen, die sie für ihren anschließenden Arbeitseinsatz benötigte und sich anschließend direkt zu ihrer Arbeitsstelle begeben.
Bereits auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückte sie mit ihrem Auto schwer und wurde verletzt. Diesen Unfall wollte die Verunglückte als Arbeitsunfall angesehen wissen. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab, weshalb sie Klage erheben musste.
Der Fall zog sich bis zum Bundessozialgericht, da die Vorinstanzen im Einklang mit der Berufsgenossenschaft die Gründe für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht anerkannten. In der Revision vor dem BSG war die Klägerin dann insoweit erfolgreich, dass die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurde.
Das BSG betonte, dass sich die verunfallte Klägerin auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben könnte. Dies könne der Fall sein, wenn sie den Weg zur Abholung der Arbeitsschlüssel und -unterlagen von ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung des Arbeitgebers zurückgelegt hätte.
Aber selbst, wenn eine solche Weisung nicht feststellbar sei, stellten die Bundesrichter weiter klar, dass ein versicherter Wegunfall vorliegen könne, wenn die Arbeitsmittel, die sie zu holen beabsichtigte, für die Aufnahme ihrer Tätigkeit unentbehrlich waren. Da die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, war die Sache zurückzuverweisen.
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