Verletzung bei Rangelei in Verkehrskontrolle – Arbeitsunfall?

SG Hannover, Urteil vom 10.06.2024, Az. S 58 U 232/20

Das Sozialgericht Hannover hatte darüber zu entscheiden, ob ein Lkw-Fahrer, der während einer Verkehrskontrolle bei einer Rangelei mit der Polizei verletzt wurde, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Ein bei einem Logistikunternehmen beschäftigter Berufskraftfahrer geriet in eine polizeiliche Verkehrskontrolle. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Führerschein des Fahrers seit knapp einem Jahr wegen anderer verkehrsrechtlicher Verstöße zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Dem Fahrer wurde die Weiterfahrt untersagt. Er wurde aufgefordert, den Lkw zu verschließen. Dem kam der Betroffene noch nach. Als die Polizisten jedoch die Aushändigung des Fahrzeugschlüssels verlangten und der Trucker dies verweigerte, eskalierte die Situation ein wenig. Es kam zu einer Rangelei, bei der der Lkw-Fahrer am Arm verletzt wurde.

In der Folge wollte er den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Erfolg hatte seine darauf gerichtete Klage vor dem Sozialgericht nicht. Das Gericht urteilte, dass sich der Arbeitnehmer zwar zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden habe. Im Unfallzeitpunkt selbst sei er aber keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen, so das Gericht weiter.

Denn bei der Auseinandersetzung mit der Polizei, die zu der Verletzung führte, habe der Fahrer in keinem sachlichen Zusammenhang mehr mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Das Verbergen des Zündschlüssels hinter dem Rücken und die Verweigerung der Herausgabe desselben stelle eine rein private und damit eigenverantwortliche Handlung dar. Diese habe den gesetzlichen Versicherungsschutz unterbrochen.

Die Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels habe im betrieblichen Interesse des Logistikunternehmens gelegen. Dieses, so das SG, sei sicher nicht daran interessiert, dass der Lkw-Fahrer durch seine betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begehe.

Nach diesseitiger Kenntnis ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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