Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers € 15.500,00 (Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Der Entscheidung vom 29. Februar 2024 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Steuerpflichtige machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn (S), für den kein Kindergeldanspruch bestand, für den 01. Januar 2019 bis 30. September 2019 (Studienabschluss) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Bankkonto des S wies zum 01. Januar 2019 ein Guthaben iHv. € 15.950,00 aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 iHv. € 500,00.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da S über eigenes Vermögen verfüge, das die maßgebliche Grenze von € 15.500,00 überschreite. Die dagegen erhobene Klage war nicht erfolgreich, aber die Revision.
Zunächst stellte der Bundesfinanzhof zwar fest, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögens (€ 15.500,00) nicht anzupassen ist. Dieses liegt 2019 noch deutlich oberhalb des Grundfreibetrags (€ 9.168,00) und unterschreitet auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als „Notgroschen“ zugestehe.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht aber nicht bei der Vermögensberechnung. Denn angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Jahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
Die vorschüssige Zahlung für Januar 2019 gilt nach § 11 EStG erst im Jahr 2019 als bezogen und ist somit beim Vermögen zum 01. Januar 2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt ist von einem (unschädlichen) Vermögen von € 15.450,00 auszugehen, das im Streitzeitraum auch nicht über € 15.500,00 angewachsen ist.
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