Reform der privaten Altersvorsorge

Der Bundesrat hat am 08. Mai 2026 der Reform der privaten Altersvorsorge zugestimmt.

Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. 

Ein wichtiger Punkt vorab: Für Riester-Verträge, die vor dem 01. Januar 2027 abgeschlossen wurden bzw. werden, gilt ein Bestandsschutz. Sparer können ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.

Es wird zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben: 

  • Altersvorsorgedepots (inklusive Standarddepot) und 

  • Garantieprodukte. 

Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge). 

Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 01. Januar 2027 angeboten werden.

Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten. Allerdings wird die Berechnung der Zulage künftig beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt: 

  • Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von € 360 für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage. 

  • Für weitere € 1.440, die sie jährlich sparen (d. h. von € 361 bis € 1.800), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR. 

Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von € 300 pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von € 300 erreicht. 

Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

Des Weiteren wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des EStG erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

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