LSG Hessen, Urteil vom 23.01.2025, Az. L 1 BA 64/23
Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass die Zahlung eines Stundensatzes in Höhe von € 5,00 eines gemeinnützig geführten Museums an einen dort Tätigen nicht der Sozialversicherungspflicht unterfällt.
Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, € 5,00 pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von € 720,00 gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.
„Nein“, entschieden sowohl das erstinstanzliche Sozial- als auch das Landessozialgericht und wiesen die Klage des Sozialversicherungsträgers ab. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei den Zahlungen um Aufwandsentschädigungen und kein Arbeitsentgelt, für das Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Die „Beschäftigten“ übten eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus, so das Gericht in der Begründung. Mit den Zahlungen seien Fahrt- und Verpflegungskosten abgegolten worden.
Die Vergütung von € 5,00 pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.
Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, hielten die Richter für unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine andere Lebensunterhaltssicherung (insbesondere als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.
Es wurde jedoch die Revision gegen das Urteil zugelassen.
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