OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, Az. I-20 U 43/25
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Aldi Süd erneut untersagt, Preisnachlässe in Prospekten auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zu bewerben. Nach Ansicht des Gerichts muss sich eine prozentuale Ermäßigung auf den niedrigsten Verkaufspreis der vergangenen 30 Tage beziehen.
Auslöser war eine Werbung für einen Energy-Drink, der für € 0,99 angeboten wurde. Aldi Süd hatte dabei eine Ersparnis von 23 % gegenüber einer UVP von € 1,29 hervorgehoben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine Irreführung und klagte erfolgreich.
Das Gericht stellte klar, dass der durchschnittliche Verbraucher eine solche Darstellung als echten Rabatt auf einen vorherigen Verkaufspreis verstehe. Nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung ist jedoch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage maßgeblich. Der Hinweis auf eine UVP reiche nicht aus, so die Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Hintergrund ist eine klare Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs wonach Rabatte nicht auf künstlich erhöhte Preise oder UVPs gestützt werden dürften.
Die Entscheidung setzt eine Reihe von Klagen von Verbraucherschutzen wegen irreführender Preisrabatte fort.
Bereits im März hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit einer Klage wegen UVP-Vergleichen gegen den Discounter Lidl Erfolg. Weitere Verfahren zum gleichen Thema laufen derzeit noch gegen Amazon, Penny, Mediamarkt-Saturn und Otto.
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