LAG Hamburg, Urteile vom 05.02.2026, Az. 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat eine Kündigung einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie wegen der Verweigerung des „Genderns“ für unzulässig erklärt.
Die 43 Jahre alte Klägerin war, bzw. ist als Diplomchemikerin und Strahlenschutzbeauftragte bei dem beklagten Bundesamt beschäftigt. Sie war angewiesen worden, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen. Dies verweigerte die Klägerin u.a. mit dem Argumenten, dass der Text inhaltlich verfälscht würde und unverständlich werde. Sie war daraufhin abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt worden.
Schon in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht ging die „Gender-Verweigerin“ erfolgreich gegen die Kündigung vor. Das LAG bestätigte in der Berufungsverhandlung die Unwirksamkeit der Kündigung.
Allerdings ging es bei der Entscheidung gar nicht um das „Gendern“ an sich, wie das Gericht bei der Urteilsverkündung ausführte. Vielmehr sei es so, dass das beklagte Bundesamt der Klägerin aus formalen Gründen keine Weisung habe erteilen können, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern. Dies liege allein darin begründet, dass das Verfassen dieses Strahlenschutzhinweises nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe, so das Gericht. Eine solche Verpflichtung folge weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus einer wirksamen Aufgabenübertragung. Die Mitarbeiterin hätte nur dann zum Verfassen des Hinweises in geschlechtsneutraler Sprache angewiesen werden können, wenn sie zuvor vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich dazu ermächtigt worden wäre. Eine solche Ermächtigung habe jedoch nicht vorgelegen.
Daher durfte die Klägerin auch nicht für ihre Weigerung zu gendern bestraft werden. Unabhängig davon stellte das Gericht klar, dass Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts Beschäftigte grundsätzlich dazu anhalten dürfen, in dienstlichen Dokumenten zu gendern.
Die Revision wurde nicht zugelassen, allerdings wäre grundsätzlich eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich.