Bestimmte Leistungsempfänger (vor allem Unternehmer i. S. des § 2 UStG haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Bauleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Die einbehaltene Steuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht worden ist, an das Finanzamt abzuführen.
Dieser Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr diese Bagatellgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird:
€ 15.000, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach
§ 4 Nr. 12 S. 1 UStG ausführt,€ 5.000 in den übrigen Fällen.
Für die Ermittlung der Bagatellgrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.