Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind.
Der Entscheidung vom 13. November 2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar.
Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Tipp: Das Finanzgericht hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Februar 2019 und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.