#Inflationsausgleichsprämie

Wegfall steht Lohnerhöhung nicht im Wege

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu € 3.000,00 steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Dieser Baustein ist nun weggefallen. 

Es stand, so der Deutsche Steuerberaterverband, die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der IAP aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten. Um diese Bedenken auszuräumen, hat der Deutsche Steuerberaterverband vor dem Jahreswechsel 2025 beim Bundesfinanzministerium nachgehakt.

Das Bundesfinanzministerium hat dem Deutschen Steuerberaterverband mit Schreiben vom 
23. Dezember 2024 Folgendes mitgeteilt:

„Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG (in welcher Form auch immer) vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2025.

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04. März 2025
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