Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das Finanzgericht Sachsen hat am
20. Dezember 2024 entschieden, dass selbst ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und damit nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt.
Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs muss es sich um Gebrauchsgegenstände handeln, die einem Wertverzehr unterliegen und / oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen und zumindest zur mehrmaligen Nutzung geeignet sind. Diese Voraussetzungen liegen für ein Wohnmobil nach Ansicht des Finanzgerichts vor.
Es trifft zwar zu, dass es sich bei dem Wohnmobil im Streitfall um einen Luxusgegenstand gehandelt hat. Doch dies steht der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen.
Tipp: Mit dieser Entscheidung will sich das Finanzamt aber nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt.
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