Die Bundesregierung hat am 10. September 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hervorzuheben sind die Anhebung der Entfernungspauschale auf € 0,38 bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine.
Entfernungspauschale: € 0,38 ab dem ersten gefahrenen Kilometer
Derzeitige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit € 0,30 anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von € 0,38.
Mit Wirkung ab 2026 soll die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer € 0,38 betragen.
Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern allerdings nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (€ 1.230,00 p. a.) überschreitet.
Tipp: Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 die Mobilitätsprämie erhalten.
7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Die Bundesregierung möchte die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützen. Daher soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 01. Januar 2026 auf 7 % reduziert werden. Für Getränke soll es allerdings bei den 19 % Umsatzsteuer bleiben.
Bei Speisen würde dann die derzeitige (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %) entfallen.
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll der Übungsleiterfreibetrag ab 2026 von € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale soll von € 840,00 auf € 960,00 erhöht werden.
Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf folgende Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit mit Wirkung ab 2026 vor:
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll um € 5.000,00 auf € 50.000,00 angehoben werden.
Durch die Freigrenze werden Geschäftsbetriebe, die nur geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften abgeschafft werden, deren Einnahmen nicht mehr als € 100.000,00 pro Jahr betragen. Bisher liegt diese Freigrenze bei € 45.000,00.
Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis zu € 50.000,00 soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu € 50.000,00 einnehmen, müssen somit keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
Bislang kann der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Dies soll wie folgt geändert werden: „Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“
Tipp: Derzeit handelt es sich „nur“ um einen Regierungsentwurf. Der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen.
Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2025.
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