Der Bundesfinanzhof hat am 09. Mai 2025 entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG darstellt. Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eheleute vereinbarten abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt.
Das Finanzamt sah darin jedoch eine Veräußerung nach § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Eheleute, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.
Das Finanzgericht Niedersachsen erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an: Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Diese Auffassung wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn
der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird,
er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und
in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt.
Tipp: Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist nicht notwendig. Allerdings weist der Bundesfinanzhof auch darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng sind und bleiben und nur für Ausnahmefälle gelten.
Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2025.
Als PDF ansehen.