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Gesundheitsbezogene Werbung – Auch bei Tierfutter sind die Anforderungen zu beachten

LG Potsdam, Urteil vom 07.05.2024, Az. 52 O 44/24

Die gesundheitsfördernde Wirkung von Produkten unterliegt erhöhten Anforderungen. So müssen die Wirkungen ausreichend belegt sein, was nach einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam auch für Tierfutter gelte. Ansonsten sei die Werbung unlauter.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein, der u. a. klagebefugt in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ist, gegen eine Herstellerin von Tiernahrung. Diese hatte im Internet Hundefuttermittel in Tablettenform vertrieben und mit gesundheitsbezogenen Formulierungen beworben.

So war auf der Website die Rede von „Bei Gelenkerkrankungen", „kann Beschwerden & Schmerzen reduzieren", „Gelenkschäden vorbeugen", „Weihrauch … hemmt Krankheitsprogression und wirkt schmerz- sowie entzündungshemmend" oder auch von „Teufelskralle … reduziert Steifheit". Außerdem hieß es: „Mehtylsulfonylmethan, Chondroitin-Sulfat und Glucosamin-Hydrochlorid … Diese drei Stoffe sind wahre Superhelden, die Hundeleben verändern können. Sie bekämpfen Entzündungen, bewahren die Gelenkknorpel, steigern Beweglichkeit, lindern Schmerzen und helfen bei der Regeneration".

Belege für diese „Superhelden“ fanden sich auf der Website jedoch nicht, weshalb die Wettbewerbshüter zunächst außergerichtlich eine Abmahnung aussprachen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderten.

Da die Herstellerin dem nicht nachkam, wurde im Eilrechtsschutz Unterlassung begehrt. Die Anträge waren alle erfolgreich.

Die Richter stuften alle Werbeaussagen als Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3a der Futtermittelverordnung ein. Es handele sich um krankheits- bzw. gesundheitsbezogene Aussagen, die allesamt unzulässig seien, so das Gericht. Denn nach Art. 13 Abs. 3a der Futtermittelverordnung dürfe durch eine Kennzeichnung nicht behauptet werden, dass ein Futtermittel eine Krankheit verhindere, behandle oder heile.

Mit gesundheitsbezogenen Formulierungen, die die Erhaltung und Verbesserung des gesunden Zustands des Tieres beträfen, bewerbe die Händlerin weiter Wirkungen, die das Futtermittel nicht belegbar besitze, monierten die Richter. Die Herstellerin sei entsprechend darlegungsbelastet, ihrer Darlegungslast jedoch nicht nachgekommen. In den von ihr vorgelegten Studien seien die Produkte nicht in der Kombination aller im beworbenen Produkt enthaltenen Wirkstoffe untersucht worden und auch nicht die Wirksamkeit des beworbenen Produkts bzw. von Produkten mit vergleichbarer Zusammensetzung. Grundsätzlich sei gesundheitsbezogene Werbung generell nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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