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Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedet. Rückwirkend ab dem 01. Januar 2024 werden der Grundfreibetrag von € 11.604,00 auf € 11.784,00 und der Kinderfreibetrag von € 6.384,00 auf € 6.612,00 angehoben.

Die höheren Beträge sind bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 anzuwenden. Eine Rückrechnung der Monate Januar bis November ist nicht erforderlich.

Im Vorgriff auf die gesetzliche Erhöhung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 
18. Oktober 2024 bereits die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht:

• einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 und 
• einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2024.

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09. Dezember 2024
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