Um dazu zu gehören: So läuft eine Einbringung ab
Die folgenden Schritte sind im Rahmen einer Einbringung zu durchlaufen:
1. Einbringungsvertrag: Der Unternehmer und die aufnehmende Kapitalgesellschaft schließen einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem Vermögensgegenstand, Gegenleistung und Stichtag geregelt sind.
2. Bewertung des eingebrachten Vermögens: Die Einbringung erfolgt entweder zum Buchwert oder zum Teilwert. Für eine steuerneutrale Einbringung ist die Buchwertfortführung i. d. R. anzustreben (§ 20 UmwStG).
3. Gesellschafterbeschluss (bei bestehenden Gesellschaften): Die Einbringung erfordert meist einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, vor allem wenn sie mit Kapitalerhöhungen verbunden ist.
4. Eintragung ins Handelsregister: Bei Neugründungen erfolgt die Eintragung der neuen GmbH nach Abschluss der notariellen Gründung und Prüfung durch das Registergericht.
Bitte im Auge behalten: rechtliche Anforderungen und Formvorschriften
Eine Einbringung hat gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen zu erfolgen, nicht gegen Barvergütung. Zudem muss es sich bei dem eingebrachten Vermögen um einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil handeln, um steuerlich begünstigt eingebracht werden zu können (§ 20 UmwStG). Auch die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann begünstigt sein, sofern die übernehmende Gesellschaft im Anschluss an die Einbringung unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält (mehrheitsvermittelnde Beteiligung; § 21 UmwStG). Voraussetzung ist in beiden Fällen obendrein, dass die übernehmende Gesellschaft im Inland steuerpflichtig ist.
Der Einbringungsvertrag muss stets schriftlich verfasst und ggf. auch notariell beurkundet werden, wenn Immobilien, Anteile oder Kapitalerhöhungen betroffen sind. Bei Neugründung ist die Beurkundung der GmbH-Gründung durch einen Notar (§ 2 GmbHG) erforderlich. Bei einer bestehenden Kapitalgesellschaft wird ein Gesellschafterbeschluss notwendig. Das eingebrachte Vermögen ist darüber hinaus zu bewerten (Buchwert oder Teilwert). Weitere formelle To-dos sind die Aufstellung einer Einbringungsbilanz und ggf. Übernahmebilanz der GmbH, die fristgebundene Abgabe einer Erklärung zur Buchwertfortführung (§ 20 Abs. 2 UmwStG), eine verpflichtende Mitteilung an das Finanzamt sowie, bei Betriebsübergang, die Einhaltung der Arbeitnehmerinformationspflicht (§ 613a BGB).
Geordneter Übergang: Auswirkungen auf Arbeitnehmer
Arbeitsverhältnisse gehen bei einer Einbringung regelmäßig im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies bedeutet eine Fortführung der bestehenden Arbeitsverträge. Es besteht eine Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern, ggf. muss auch die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt oder die Mitarbeitervertretung beteiligt werden.
Der Teufel steckt im Detail: steuerliche Behandlung und Verlustvorträge
Der zentrale Vorteil einer Einbringung liegt in der Möglichkeit zur steuerneutralen Übertragung zum Buchwert (§ 20 UmwStG). Damit lässt sich die Aufdeckung stiller Reserven vermeiden – allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Die übernehmende Gesellschaft darf nicht steuerlich schädlich handeln (z. B. Veräußerung binnen sieben Jahren) und die Einbringung darf nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden.
Hier lauern die steuerlichen Fallstricke:
- Fehlende Einbringungsfähigkeit: Nicht jedes Wirtschaftsgut oder jeder Betriebsteil ist einbringungsfähig. Einzelwirtschaftsgüter (z. B. nur ein Grundstück) genügen nicht – es muss ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil oder ein mehrheitsvermittelnder Anteil an einer Kapitalgesellschaft sein.
- Nicht gewählte Buchwertfortführung: Ohne Antrag auf Buchwertfortführung (§ 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 3 UmwStG) erfolgt die Einbringung zum Teilwert – mit potenzieller Besteuerung.
- Sperrfristen nach § 22 UmwStG: Veräußert der Gesellschafter die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird die Einbringung rückwirkend steuerpflichtig. Diese Folge tritt auch ein, wenn in den dem Einbringungszeitraum folgenden sieben Jahren nicht jährlich bis zum 31. Mai der Nachweis erbracht wird, wem die erhaltenen und ggf. auch die eingebrachten Anteile gehören.
- Verlustvorträge gehen verloren: Der Einbringende kann seine Altverluste nicht auf die GmbH übertragen. Verlustvorträge des eingebrachten Unternehmens können nicht auf die GmbH übergehen. Die GmbH beginnt steuerlich „neu“. Eventuelle Altverluste verbleiben beim Einbringenden und sind ggf. nur noch eingeschränkt nutzbar.
- Fehlende oder fehlerhafte Einbringungsdokumentation: Ohne ordnungsgemäße Verträge oder steuerliche Anmeldung ist die Buchwertfortführung nicht möglich.
Wichtige Formsache: Auswirkungen auf den Jahresabschluss
Die GmbH übernimmt die eingebrachten Werte zum vereinbarten Einbringungswert (Buchwert oder Teilwert). Eine Eröffnungsbilanz ist aufzustellen. Eventuell müssen Sonderposten gebildet oder stille Reserven offengelegt werden – abhängig von
der Bewertungswahl.
Rundum beleuchtet: Vor- und Nachteile einer Einbringung
Eine Einbringung besitzt entscheidende Vorteile:
- Haftungsbegrenzung durch Wechsel zur GmbH oder AG
- Steuerneutrale Übertragung möglich
- Attraktiv für Gründung oder Aufnahme von Investoren
- Flexibilität bei Nachfolgegestaltung oder Einbindung von Familienmitgliedern
- Klare Trennung von Betriebs- und Privatvermögen
Doch auch Nachteile und typische Herausforderungen sind zu berücksichtigen:
- Aufwendige Vertragsgestaltung (inkl. Bewertung, Notar, ggf. Gutachten)
- Steuerliche Sperrfristen bei späterer Veräußerung (§ 22 UmwStG)
- Kein Übergang von Verlustvorträgen
- Aufdeckung stiller Reserven, wenn Buchwertfortführung nicht zulässig ist
- Ggf. komplexe Zuordnung von Verbindlichkeiten und Wirtschaftsgütern
Fazit: Die Einbringung ist eine elegante Lösung, um Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft zu überführen – steuerlich vorteilhaft und rechtlich strukturiert. Gerade für Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter von Personengesellschaften ist sie ein zentrales Instrument bei der Weiterentwicklung ihres Unternehmens.
Die beste Strategie: ttp
Mit diesem Beitrag endet unsere fünfteilige Wissensreihe zum Thema Umwandlungen. Wenn Sie sich mit einer Umstrukturierung Ihres Unternehmens beschäftigen oder eine Unternehmensnachfolge vorbereiten möchten: Sprechen Sie uns frühzeitig an und setzen Sie auf die interdisziplinäre Kompetenz unserer Experten aus den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Notariat! Denn: Die richtige Umwandlungsform entscheidet über steuerliche Effizienz, rechtliche Sicherheit und den langfristigen Unternehmenserfolg.
Hier sehen Sie noch einmal alle bislang erschienen Beiträge in der Übersicht:
ttp Kompetenzreihe 1/5: Einführung
ttp Kompetenzreihe 2/5: Verschmelzung
ttp Kompetenzreihe 3/5: Spaltung
ttp Kompetenzreihe 4/5: Formwechsel