Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll seinen Arbeitslohn bis zu € 2.000,00 im Monat steuerfrei erhalten können. Nach dem Regierungsentwurf zur Aktivrente vom 15. Oktober 2025 fallen aber weiterhin Sozialabgaben an. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Der neue § 3 Nr. 21 EStG sieht ab dem 01. Januar 2026 eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt € 24.000,00 im Jahr vor. Dieser Freibetrag ist aber (im Rahmen einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.
Die Steuerfreistellung soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Es sollen nur solche Leistungen begünstigt sein, die vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor soll es keine Steuerbefreiung geben, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.
Versicherte, die vor dem 01. Januar 1947 geboren worden sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 01. Januar 1964 geboren worden sind, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben, so dass für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren worden sind, die Regelaltersgrenze bei Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird.
Tipp:
Ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sollen steuerfrei gestellt werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.
Auch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sollen von der Begünstigung ausgenommen werden.
Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2025.
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