Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Kein Anscheinsbeweis für Zugang der Kündigung bei Einwurf-Einschreiben

LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025, Az. 4 SLa 26/24

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass heutzutage ein Einwurf-Einschreiben keinen Beweis für eine tatsächliche Zustellung – beispielsweise einer Kündigung – mehr darstelle.

Schuld ist die Digitalisierung. Wo früher noch mit Aufklebern und manuellen Belegen gearbeitet wurde, kommt bei der Post der Scanner zum Einsatz, wenn ein Einwurf-Einschreiben dem Empfänger zugestellt wird.

Geklagt hatte ein gekündigter Arbeitnehmer gegen seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mindestens dreißigmal meldete sich der Kläger, der bei einem Abfalldienstleister beschäftigt war, zwischen 2020 und 2023 krank. Häufig erfolgte die Krankmeldung für mehrere Wochen. Zu viel für den Arbeitgeber, der nach mehreren Fehlzeiten- und Krankenrückkehrgesprächen eine ordentliche Kündigung erwog. Bereits im August 2022 nahm der Arbeitnehmer an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (beM) teil – im Vorfeld der Kündigung sollte eine solche Maßnahme wiederholt werden. Doch die Zustellung dieser zweiten Einladung vom Oktober 2023 wurde vor den Gerichten schließlich in Zweifel gezogen.

Bereits das Arbeitsgericht war davon überzeugt, dass die Einladung zum beM nicht nachgewiesenermaßen den Kläger erreicht hatte – trotz Versendung per Einwurf-Einschreiben. Die beklagte Arbeitgeberin habe somit ein milderes Mittel als die Kündigung nicht ausgeschöpft, was mangels sozialer Rechtfertigung zu deren Unwirksamkeit führe.

Auch in der Berufung vor dem LAG wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Richter bestätigten, dass durch die Modernisierung des Einwurf-Einschreibens die Beweiskraft verloren gegangen sei.

Grundsätzlich sah das LAG zwar auch durch die „Krankenanfälligkeit“ Gründe für eine personenbedingte Kündigung, trotzdem sei die Kündigung jedoch unverhältnismäßig bzw. sozial ungerechtfertigt, da der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Durchführung eines beM nicht nachgekommen sei. Das Gericht könne nicht feststellen, dass das beM ordnungsgemäß eingeleitet worden sei.

Und hier spielte die Digitalisierung dem Kläger in die Karten: In der Vergangenheit habe sich ein Einwurf-Einschreiben durchaus als Anscheinsbeweis für eine Zustellung heranziehen lassen, so das Gericht. Denn kurz vor dem Einwurf in den Briefkasten sei dabei ein „Peel-off-Label" von der Sendung abgezogen und auf einen Auslieferungsbeleg geklebt worden. Der Postangestellte habe darauf dann mit seiner Unterschrift und Angabe des Datums die Zustellung bestätigt. In Kombination mit dem Einlieferungsbeleg sei die Reproduktion dieses Auslieferungsbelegs von der Rechtsprechung als Anscheinsbeweis dafür angenommen worden, dass die Sendung tatsächlich in den Briefkasten gelangt sei.

Bei dem modernen Einwurf-Einschreiben liege das indes anders, stellten die Richter klar. Nun werde die Einlieferungsnummer mit einem Scanner eingelesen und im Scannersystem hinterlegt. Auf dem Scanner unterschreibe der Angestellte nun digital, wobei das Datum automatisch im System hinterlegt werde. Im System werde der Vorgang dann beendet, bevor der Brief in den Hausbriefkasten geworfen werde. „Nur“ nach Dienstvorschrift müsse sich der Postbote vor dem Einwurf vergewissern, dass der Name des Empfängers auch auf dem Briefkasten stehe. 

Die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung hänge nur von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellenden ab, weil nur die interne Vorgabe der Deutschen Post die vorherige Prüfung der Sendung sicherstelle. Im Einzelfall komme es dabei darauf an, „wie viele Briefkästen neben- oder übereinander" hingen oder ob der Postbote etwa abgelenkt sei. Im Gegensatz zum „Peel-Off-Etikett“ sei das Scannen auch möglich, wenn er noch andere Sendungen in der Hand halte, was die Gefahr eines Fehleinwurfs erhöhe.

Insoweit wies das Gericht darauf hin, dass nur noch durch ein Übergabe-Einschreiben oder einen Boten ein entsprechender Beweis geführt werden könne.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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