LG Lübeck, Beschluss vom 30.06.2025, Az. 14 S 97/24
Das Landgericht Lübeck hat in einem Beschluss die Berufung eines Klägers auf Schadenersatz zurückgewiesen und einen Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz verneint.
Geklagt hatte ein Müsli-Esser gegen den Hersteller eines Früchtemüslis. Der Mann hatte beim Genuss des Müslis auf einen Pflaumenkern gebissen und sich dabei einen Zahn abgebrochen.
Er verlangte vom Hersteller des Müslis Schadenersatz. Bereits vor dem Amtsgericht wurde seine Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil blieb erfolglos.
Die Richter schlossen einen Produktfehler aus. Sie befanden, dass der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechne. Der Verbraucher könne nicht erwarten, dass ein Naturprodukt wie Obstmüsli völlig gefahrenlos sei – zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde.
Diese Erwartung gelte selbst dann, wenn wie in dem zu entscheidenden Fall, ein ganzer Kern – und nicht nur ein Teil davon – im Müsli aufgefunden werde. Denn, so das Gericht, von einem solchen gehe keine größere Gefahr aus als von Kernteilen, schließlich sei ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen als nur ein Teil davon.
Das Gericht betonte, dass ein Kunde jedoch nicht mit Fremdkörpern rechnen müsse, die nicht natürlicher Bestandteil eines Produktes seien, wie beispielsweise Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi. Ein solcher unnatürlicher Fremdkörper stelle der Pflaumenstein in dem Müsli jedoch nicht dar.