Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern darf, liegt vor, wenn
• die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
• diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
• der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Da gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2022 Revision eingelegt worden ist, ist beim Bundesfinanzhof nun ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen?
Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben.
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