Von einem Kind abgeschlossene Krankenversicherung steuerlich optimal absetzen

Leisten Steuerpflichtige Beiträge für die Basisleistung einer Krankenversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, dann sind diese Beiträge als Sonderausgaben ohne Abzugsbeschränkung abzugsfähig.

Auch wenn das Kind Versicherungsnehmer ist, können Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Dies setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG nur voraus, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht und die Eltern die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.

Zu beachten ist, dass Eltern in diesem Fall „nur“ die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge geltend machen können. Die lediglich beschränkt abzugsfähigen Wahlleistungen kann nur das Kind selbst absetzen.

Unerheblich ist, ob das Kind über (beträchtliche) eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Versicherungen auch selbst hätte bezahlen können. Entscheidend ist nur, dass die Eltern die Beiträge durch Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.

Beispiel

Der Sohn S ist 17 Jahre alt, Beamtenanwärter und hat eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Für die Basisabsicherung der Krankenversicherung zahlt er monatlich € 50,00 und für die Wahlleistungen € 15,00. Die Pflegeversicherung kostet € 10,00 im Monat.

Bei den Eltern können € 600,00 (€ 50,00 × 12) Krankenversicherungsbeiträge + € 120,00 (€ 10,00 × 12) Pflegeversicherungsbeiträge als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden. Lediglich die Wahlleistungen von € 180,00 (€ 15,00 × 12) kann nur S geltend machen.

Bei der Übertragung der Beiträge von dem Kind auf den die Beiträge wirtschaftlich tragenden Elternteil handelt es sich um ein Wahlrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG – „können“). Daher ist zu entscheiden, ob die Beiträge bei den Eltern oder bei dem Kind berücksichtigt werden sollen. Insgesamt ist ein Abzug nur einmal zulässig. Die geleisteten Beiträge können aber auch auf die Eltern und das Kind verteilt werden (z. B. 75/25).

Die Beiträge können bereits dann bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben – und das wird bereits erfüllt, wenn das Kind bei den Eltern wohnt (Stichwort: „Sachleistung Unterkunft und Verpflegung“). Aus diesem Grund können die Beiträge des Kindes, welche dieses als Arbeitnehmer z. B. während der Ausbildung an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, bei den Eltern berücksichtigt werden.

Tipp: Die Übertragung von im Lohnsteuerabzug während der Ausbildung des Kindes einbehaltenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt nahezu immer zur Steuerersparnis bei. Denn die Beiträge wirken sich beim Kind aufgrund der geringen Ausbildungsvergütung oft steuerlich nicht aus (Grundfreibetrag).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2025.

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