SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2025, Az. S 40 U 140/23
Das Sozialgericht Hamburg hat entschieden, dass eine unmittelbar vor der Fahrt zur Arbeit durchgeführte Reinigung der Autoscheiben mit einem anschließenden Sturz als Wegeunfall unfallversichert ist.
Geklagt hatte ein Bäcker auf Anerkennung eines Wegeunfalls. Als der Kläger – berufsbedingt nachts – sein Haus verließ und sich auf den Weg zur Arbeit machen wollte, stellte er fest, dass seine Autoscheiben durch vorherigen Regen erheblich mit Laub und Schmutz verunreinigt waren. Also ging er erst mal mehrere Minuten mit einem Tuch um sein Fahrzeug herum und säuberte die Scheiben. Als er dann einsteigen wollte, passierte es: Er stürzte und erlitt komplizierte Brüche der Hand. Die Unfallversicherung lehnte den Versicherungsschutz ab, weil sie keinen Wegeunfall sah.
Dagegen erhob der Bäcker Klage und bekam vor dem Sozialgericht Recht.
Das Gericht stellte – entgegen der Auffassung der Unfallversicherung – das Vorliegen eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fest. Denn, so das Gericht, die Reinigung sei unmittelbar vor Fahrtantritt zur Arbeit erfolgt und stehe somit unmittelbar in einem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser. Das Gericht argumentierte in der Urteilsbegründung mit dem Schutzzweck der betreffenden Norm. Danach sei nicht nur die Fortbewegung an sich, sondern auch alle Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen, vom Schutzzweck der Norm umfasst. Vergleichbar sei dies mit jemandem, der vor Antritt der Fahrt die Scheiben im Winter erst vom Eis freikratzen müsse oder an einer Haltestelle auf den Bus warte.
Dem Schutzzweck der Norm liefe es ansonsten entgegen, wenn der Kläger seine Autoscheiben nicht hätte sauber machen dürfen und dann infolge der schlechten Sichtverhältnisse einen Unfall erlitten hätte. Die Vorschrift wolle auf keinen Fall Anreize setzen, notwendige Vorkehrungen für eine sichere Fahrt zu unterlassen und damit Risiken einzugehen, die in einem Unfall münden könnten, so das Gericht.
Die Richterin grenzte zudem die Scheibenreinigung von den Fällen ab, in denen ein Arbeitnehmer seinen Wagen wöchentlich wasche oder sogar auf dem Weg zur Arbeit volltanke. Denn damit würde der Fahrer rein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Die bloße Erfüllung seiner straßenverkehrsrechtlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO bilde aber eine natürliche Handlungseinheit mit dem versicherten Weg zur Arbeitsstelle.
Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.
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