Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verkündet

Am 29. Oktober 2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist sicherlich die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege.

Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von grundsätzlich zehn Jahren. Diese Frist ist nun auf acht Jahre verkürzt worden (§ 147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB). Die Erleichterung gilt grundsätzlich bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (01. Januar 2025) die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.

Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 S. 1 UStG wurde an die neue Frist angepasst. Die Entlastung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist.

Die Schwellenwerte bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden im kommenden Jahr von € 7.500,00 auf € 9.000,00 angehoben. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2024.

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