Sturz über Hundeleine des „Forderungsmanagers“ – Arbeitsunfall?

SG Dortmund, Urteil vom 07.07.2025, Az. S 18 U 347/24

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass der Sturz eines Geschäftsführers auf dem Weg ins Büro über die Hundeleine seines Hundes keinen Arbeitsunfall darstelle – ungeachtet der Tatsache, dass das Tier auf der Unternehmenswebsite als „Forderungsmanager“ präsentiert wurde.

Der Geschäftsführer eines Unternehmens, der seinen Hund regelmäßig mit ins Büro nahm, hatte auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls geklagt. Am Unfalltag öffnete er die Heckklappe seines Fahrzeugs, um den Hund herauszulassen und hielt dabei die Leine in der Hand. Beim Schließen der Heckklappe stolperte er mit dem Aktenkoffer in der Hand über die Hundeleine und stürzte. Die Folge des Sturzes waren einige Schürfwunden. Einen Arbeitsunfall wollte die Berufsgenossenschaft nicht anerkennen. Begründung für die Ablehnung: Zum Unfallzeitpunkt habe der Geschäftsführer eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt.

Die Sache ging vor das Sozialgericht. Dort betonten die Richter, dass der Weg zur Arbeit grundsätzlich unter Versicherungsschutz des SGB VII stehe. Auch das Öffnen und Schließen der Heckklappe sei – jedenfalls, wenn es (auch) dem Entnehmen arbeitsrelevanter Gegenstände diene – als Teil des versicherten Weges anzusehen. Selbst wenn das Öffnen allein dem Herauslassen des Hundes gegolten habe, läge nur eine geringfügige Unterbrechung ohne erhebliche Zäsur vor, die den Versicherungsschutz für den Weg als solchen nicht entfallen lasse.

Jedoch nicht versichert sei aus Sicht des Gerichts das Mitführen des Hundes auf dem Arbeitsweg. Entscheidend sei hier nach dem Urteil des Gerichts die kleinste abgrenzbare Handlungssequenz. In dem Fall sei dies das Halten der Hundeleine. Dies stelle – neben dem versicherten Fortbewegen und dem Tragen der Arbeitstasche – eine eigenständige Handlung dar, die versicherungsrechtlich gesondert zu bewerten sei, so die Richter. Während wegetypische Gefahren wie herabfallende Gegenstände oder das plötzliche Anspringen durch einen fremden Hund dem versicherten Weg zuzurechnen wären, sei die Leine des eigenen Hundes dem persönlichen Lebensbereich zugeordnet.

Der Sachverhalt unterscheide sich in dieser Hinsicht maßgeblich von einem Unfall aufgrund eines defekten Fahrrads, eines abgebrochenen Absatzes am Schuh oder eines herabfallenden Dachziegels.

Das Gericht konnte auch keinen wesentlichen Bezug zwischen dem Mitführen des Hundes und der beruflichen Tätigkeit des Verletzten erkennen. Insoweit folgte das Gericht den Argumenten des Geschäftsführers nicht, wonach der Hund als Alarmanlage und Fitnesstrainer fungiere und für das Wohlbefinden der Mitarbeitenden wichtig sei. Zudem sei der Hund auf der Unternehmenswebsite mit Bild als Teil des „Forderungsmanagements“ aufgeführt. 

Nach diesseitiger Kenntnis ist das Urteil nicht rechtskräftig, so dass das Landessozialgericht zu einer anderen Betrachtung kommen kann. 

Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2026.

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