OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2026, Az. 9 U 1015/25
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass derjenige, der Solaranlagen (PV-Anlagen) plant, installiert und wartet in die Handwerksrolle eingetragen sein muss.
Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband, der einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten darin sah, dass diese damit geworben hatte, PV-Anlagen von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur Wartung aus einer Hand anzubieten. Das war jedoch noch nicht der Stein des Anstoßes, sondern die Tatsache, dass das Unternehmen weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen war. Der Wirtschaftsverband nahm den Anbieter auf Unterlassung der Werbung in Anspruch.
Bereits in der ersten Instanz gab das Landgericht dem Kläger Recht. Die Entscheidung wurde nun in der Berufung durch das OLG bestätigt. Nach Dafürhalten der Richter gehören Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von PV-Anlagen – insbesondere auf Dächern –zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten beider Handwerke zählten. Es handele sich daher um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung, so das OLG.
Das Gericht sah für die Beklagte eine Verpflichtung zum Eintrag in die Handwerksrolle, die sie jedoch nicht vorzuweisen hatte. In der Folge wurde in der Werbung für diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den angebotenen PV-Anlagen eine unlautere geschäftliche Handlung gesehen, die zu unterlassen sei.
Neben dem Verstoß gegen die Handwerksordnung bestätigte das OLG einen weiteren Unterlassungsanspruch des Verbandes. Die Beklagte hatte auf ihrer Homepage zudem Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt werde, dass diese tatsächlich von Kunden stammten. Die Richter des Oberlandesgerichts sahen darin eine Irreführung der Marktteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung wesentliche Information vorenthalten werden.
Ob die Revision zugelassen wurde, ist diesseits nicht bekannt. Grundsätzlich wäre ansonsten eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, sodass noch eine Entscheidung des BGH ergehen könnte.