Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für Immobilie in der Schweiz europarechtswidrig?

Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt.

Der Entscheidung vom 20. Februar 2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft wohnte in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten iSd. § 35a EStG und begehrten eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer

Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt wurden (vgl. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute erfolgreich Klage.

Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, dass die Steuerermäßigung nur für Dienstleistungen beansprucht werden kann, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden.

Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren ausgesetzt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2025.

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