SG Heilbronn, Urteil vom 12.12.2024, Az. S 2 U 426/24
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass Langzeitfolgen einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit gelten können und daher von der Unfallkasse eine Verletztenrente zu zahlen sein kann.
Geklagt hatte ein Krankenpfleger auf Zahlung einer Verletztenrente gegen die gesetzliche Unfallkasse. Er war an Covid-19 erkrankt mit langzeitlichen Folgen. Die Unfallkasse erkannte für den Kläger eine Berufskrankheit (nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung) an und zahlte dem Kläger bis Juni 2021 aufgrund dessen Verletztengeld.
Doch der Pfleger litt noch über das Datum hinaus und nach der überstandenen Infektion an Langzeitfolgen, wie eine kognitive Störung, eine Fatigue-Symptomatik und eine schwere depressive Episode. Auch mehrere Reha-Maßnahmen vermochten seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder herzustellen. Er begehrte von der Unfallkasse für diese Langzeitfolgen daher eine Verletztenrente, die jedoch mit der Begründung verweigert wurde, dass kein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand vorliege, der die Langzeitfolgen einer Covid-19-Infektion beweise.
Das sahen die Richter in dem eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht anders und gaben der Klage statt. Die Unfallkasse wurde zur Zahlung der Rente verurteilt. Außerdem habe die Kasse festzustellen, dass ein Post-Covid-Syndrom mit Fatigue-Syndrom, einer kognitiven Störung sowie einer daraus resultierenden Depression die Folgen der anerkannten Berufskrankheit darstellen.
Das Gericht stützte sein Urteil auf die Aussagen eines eingeholten Sachverständigengutachtens, welches die Richter für überzeugend und dem aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft entsprechend hielten. Das Fatigue-Syndrom und die kognitiven Störungen seien nach Ansicht des Gerichts eine typisch häufig bis sehr häufig auftretende Folge einer Covid-19-Erkrankung. Auch gebe der aktuelle Stand der Wissenschaft und Literatur in diesem Bereich keine nachvollziehbaren Anlässe, von einem „Nichtvorliegen wissenschaftlicher Erkenntnis" durch die Unfallkasse zu sprechen.
Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.
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