LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2024, Az. 6 SLa 257/24
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein 67-jähriger schwerbehinderter Bewerber zu Recht nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde und ihm somit keine AGG-Entschädigung zustehe.
Der Kläger ist 67 Jahre alt und hat eine anerkannte Schwerbehinderung. Er bewarb sich 2023 um eine Stelle als „Sachbearbeiter/in für die Verwaltung der A (m/w/d)" in Vollzeit (39 Wochenstunden). Insge-samt 24 Bewerber fanden sich für die ausgeschriebene Stelle, allerdings hatte davon allein der Kläger die Regelaltersgrenze bereits überschritten. Er wurde nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Den Jobzuschlag erhielt schließlich eine 1976 geborene Frau. Der Kläger vermutete eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Die Behörde, die sich die Förderung jüngeren Personals auf die Fahne schrieb, hielt die Ablehnung eines Bewerbers im Rentenalter hingegen grundsätzlich für berechtigt, denn bei der ausgeschriebenen Stelle habe es sich um eine dauerhaft zu besetzende Stelle gehandelt.
Das wollte der Mann nicht gelten lassen und verwies auf § 165 Satz 3 SGB IX, wonach im Falle einer Bewerbung schwerbehinderter Menschen von öffentlichen Arbeitgebern zu einem Vorstellungsge-spräch eingeladen werden müssen. Er verlangte von der Gemeinde eine Entschädigung wegen dieser Benachteiligung in Höhe von rund € 8.000,00.
Die Sache ging vor Gericht. Die Klage wurde von dem zuständigen Arbeitsgericht in erster Instanz abgewiesen. Das Gericht urteilte, dass ein Anspruch nicht bestehe, da der 67-jährige Bewerber nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Vielmehr sei die Nichteinstellung wegen des Überschreitens der Regelaltersgrenze und des Rentenbezugs erfolgt.
Dem pflichteten die Richter des LAG Hamm in der nächsten Instanz bei und betonte, dass der Bewer-ber mit seinen 67 Jahren nicht mehr eingeladen werden musste, dies gelte unabhängig von seiner Schwerbehinderung. Weiter führte das Gericht aus, dass die Kommune berechtigt war, den Kläger aufgrund des Alters im Sinne der Generationengerechtigkeit nicht mehr einzustellen und nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, da eine jüngere qualifizierte Bewerberin zur Auswahl stand. Insoweit bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Zwar sei der persönliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet, dennoch liege kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG vor. Denn der Mann sei nach Ansicht der Richter weder wegen seines Alters noch seiner Behinderung benachteiligt worden. Die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf das Alter sei nach § 10 AGG zulässig. So habe die Kommune das legitime Ziel verfolgt, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und jüngere Mitar-beiter zu fördern. Eine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung liege ebenfalls nicht vor, da die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch nicht wegen der Behinderung, sondern wegen des Alters erfolgte.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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