Jahressteuergesetz 2024 mit umfangreichen Neuregelungen

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vorgestellt.

Einkommensteuergesetz (EStG)

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister wird für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht.

E-Bilanz

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz, § 5b EStG) wird auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt.

Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für den Anhang, den Lagebericht, den Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG.

Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.

Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwertübertragung

§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit nicht aufgedeckt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. November 2023 entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. Dies soll nun durch die Neuregelung in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG ermöglicht werden.

Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 eine Vereinfachung geschaffen:

Bonusleistungen bis zur Höhe von € 150,00 pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. 

Diese ursprünglich bis Ende 2023 befristete und dann für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen verlängerte Vereinfachungsregelung wird nun ab 2025 gesetzlich verstetigt.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

• Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen, maximal € 4.000,00/Jahr (wirksam damit € 6.000,00).
• Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
• Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
• Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach-, Sportunterricht).

2025 wird die Abzugsmöglichkeit von 2/3 der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag von € 4.000,00 je Kind auf € 4.800,00 je Kind erhöht.

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 S. 12 EStG)

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).

Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (beispielsweise im Fall eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Reform der Kleinunternehmerregelung

Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Es soll also eine echte Steuerbefreiung eingeführt werden (bislang wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer „nicht erhoben“).

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass Umsatzgrenzen eingehalten werden. Diese wird zum 
01. Januar 2025 von € 22.000,00 im vorangegangenen Jahr auf € 25.000,00 und im laufenden Jahr von € 50.000,00 auf € 100.000,00 angehoben. Bei Überschreiten der € 100.000,00-Grenze wird es künftig zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung kommen.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 S. 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von € 25.000,00 nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2024.

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