Irreführende Einschreiben? – Post muss Werbung für Haftung ändern

LG Köln, Urteil vom 16.09.2025, Az. 81 O 26/25

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln muss die Deutsche Post ihre Werbung für Einschreiben ändern und deutlich auf die Haftungsbegrenzung hinweisen. Das Gericht stufte die bisherige Werbung als irreführend ein.

Die Deutsche Post hatte für Einschreiben mit einem „sicheren Versandweg für Geld oder Wertgegenstände“ geworben, bislang allerdings nicht deutlich darauf hingewiesen, dass die Haftung für einen Verlust begrenzt war – auf € 25,00!

Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale für eine Verbraucherin, die im Oktober 2024 per Einschreiben der Deutschen Post Ausweisdokumente verschickt hatte. Bei dem Versand kam das Einschreiben abhanden, der Kundin entstand ein Schaden in Höhe von ca. € 300,00. Diesen wollte die Dame von der Post ersetzt haben, schließlich hatte sie die Dokumente ja per „Einschreiben“ verschickt. Aus Kulanz bot die Post der Kundin € 50,00 an und verwies darauf, dass bei gewöhnlichen Einschreiben die Haftung auf € 25,00 beschränkt sei.

Die Verbraucherschutzzentrale erwirkte nunmehr vor dem Landgericht Köln eine Unterlassungsverpflichtung, so dass die Post zukünftig deutlich auf die Haftungsbeschränkung auf € 25,00 für die gegenständliche Versandart hinweisen muss.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuer-/Rechtsnews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2025.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1