Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2024 von € 35,00 auf € 50,00 erhöht. Diese Freigrenze gilt auch umsatzsteuerlich. Daher wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die € 50,00-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.
Beispiel
Geschäftsfreund A erhält von der B-GmbH ein Geschenk im Wert von € 55,00 (inklusive 19 % USt). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2024 nicht vorgesehen. Da die B-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten unter den weiteren Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (€ 55,00 / 1,19 = € 46,22).
Tipp: Für den Vorsteuerabzug kommt es (wie beim Betriebsausgabenabzug) auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen € 50,00 nicht, ist der Vorsteuerabzug nach den Maßgaben des § 15 UStG zulässig.
Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2024.
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