Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung für die Immobilienbewertung gestärkt

Der Bundesfinanzhof hat am 11. März 2026 entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

Im Streitfall ging es um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf € 186.000 festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.

Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts – allerdings ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Ausschüsse verfügen über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. 

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