Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG zum 01. Januar 2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit dieser Änderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei. Zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert.
Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.
Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.
Nach aktuellem Recht soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.
Tipp: Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen auch nach dem 31. Dezember 2024 die Voraussetzungen der ab 01. Januar 2025 gültigen Befreiungsvorschrift des UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiterhin gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 01. Januar 2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2025.
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