Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf Teile seines Gehalts, kann das steuerlich relevante Folgen haben – insbesondere mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu klare Maßstäbe gesetzt.
Kein Zufluss von Arbeitslohn bei wirksamem Verzicht
Wird ein Gehaltsverzicht wirksam erklärt, bevor ein fälliger Vergütungsanspruch entsteht oder ausbezahlt wird, gilt: Kein Arbeitslohn ist zugeflossen. Es entsteht also kein steuerpflichtiger Vorteil – weder bei der Lohnsteuer noch bei der Einkommensteuer.
Der BFH sieht darin keine verdeckte Gewinnausschüttung, sofern der Verzicht fremdüblich, also auch unter Dritten denkbar wäre. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Erfolgt der Verzicht vor Fälligkeit, liegt kein Zufluss vor (§ 11 EStG). Ein späterer Verzicht auf bereits verdientes Gehalt wäre dagegen steuerlich anders zu beurteilen.
Gestaltungsspielraum für GmbHs
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten nutzen viele GmbHs die Möglichkeit, durch einen Gehaltsverzicht der Gesellschafter-Geschäftsführer die Liquidität zu verbessern. Wichtig für die steuerliche Anerkennung:
- Der Verzicht muss schriftlich und rechtzeitig dokumentiert werden.
- Er sollte zivilrechtlich wirksam und klar nachvollziehbar sein.
- Es darf keine Nachzahlungsabsicht oder verdeckte Rückzahlung bestehen.
Kein Vorteil – aber auch kein Verlustabzug
Wichtig zu wissen: Der Gesellschafter-Geschäftsführer erleidet durch den Verzicht keinen steuerlich abzugsfähigen Verlust. Da kein Arbeitslohn zugeflossen ist, kann auch keine Werbungskostenminderung oder Verlustberücksichtigung geltend gemacht werden.
Fazit: Gehaltsverzicht steuerlich richtig gestalten
Ein wirksamer Gehaltsverzicht kann ein legitimes Mittel zur kurzfristigen Verbesserung der Unternehmenslage sein – ohne steuerliche Nachteile, sofern formell korrekt umgesetzt. GmbHs sollten dabei auf saubere vertragliche Regelungen und den richtigen Zeitpunkt des Verzichts achten.