Fortführung der Geschäftsführung der Gesellschaft trotz Veräußerung der GmbH-Anteile

Liegt Arbeitslohn vor, wenn ein Teil eines Veräußerungspreises für Gesellschaftsanteile dafür gezahlt wird, dass der (dann ehemalige) Gesellschafter für einen bestimmten Zeitraum noch als Geschäftsführer tätig wird? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof befassen. Das Finanzgericht Köln hatte auf Arbeitslohn plädiert.

Der Entscheidung vom 04. Dezember 2024 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Steuerpflichtige A war an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Im Streitjahr verkaufte A seine Anteile. In dem Kaufpreis war vertragsgemäß ein Teilbetrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren enthalten. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Teilbetrag um eine Gegenleistung für die mehrjährige Geschäftsführertätigkeit des A handele und diese nach § 19 iVm. § 34 Abs. 1 EStG als Arbeitslohn der Besteuerung unterliege. 

Der Verkäufer A wandte dagegen ein, dass der Teilbetrag im Rahmen der Ermittlung des Gewinns iSd. § 17 EStG („Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“ unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) zu berücksichtigen sei.

Das Finanzgericht Köln sprach sich im Klageverfahren unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls für Arbeitslohn aus.

Für die Annahme von Arbeitslohn spricht insbesondere, dass der Verkäufer A den auf die Geschäftsführertätigkeit entfallenden Anteil nur dann behalten darf, wenn er weiter als Geschäftsführer tätig ist. Das Fortbestehen des Geschäftsführerverhältnisses ist nach dem Kaufvertrag notwendige Voraussetzung für die Vorteilsgewährung. 

Diese Verknüpfung wird nicht durch die Anteilsübertragung überlagert, denn die prägende Gegenleistung für den Streitbetrag ist die Arbeitsleistung und nicht die Anteilsübertragung.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn, soweit ersichtlich, ist die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd. § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften iSd. § 17 EStG bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Da die Revision auch eingelegt wurde, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, für (mehr) Klarheit zu sorgen.

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